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Wakeboard- und Wasserskiclub Reitbahnsee Neubrandenburg e. V. Satzung (in der beschlossenen Fassung vom 24.10.2008)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Wakeboard- und Wasserskiclub Reitbahnsee Neubrandenburg e. V., kurz „WWC Reitbahnsee Neubrandenburg“ und ist Mitglied im DWWV (Deutscher Wasserski- und Wakeboardverband).

(2) Der WWC Reitbahnsee Neubrandenburg wurde am 03. März 2004 gegründet und hat seinen Sitz in Neubrandenburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der WWC Reitbahnsee Neubrandenburg ist juristische Person und kann im Auftrag der Mitglieder und selbständig auf der Grundlage der Satzung sowie weiterer Beschlüsse der Organe des Vereins im Rechtsverkehr wirksam werden. Er wird durch den Vorstand vertreten und ehrenamtlich geführt.

§ 2 Inhaltliche Zweckbestimmung und Gemeinnützigkeit

(1) Der WWC Reitbahnsee Neubrandenburg verfolgt den Zweck der Förderung und Betreibung des Wakeboard- und Wasserskisports und sorgt für die sportliche Weiterbildung, die Nachwuchsarbeit und die Teilnahme an Wettbewerben von Aktiven, speziell der Jugendlichen. Insbesondere hat der WWC Reitbahnsee Neubrandenburg zum Ziel, stärkeres Interesse am Wakeboard- und Wasserskisport zu wecken, die Sportart der Öffentlichkeit leichter zugänglich zu machen sowie sportliche Übungen und Leistungen zu fördern. Diese Zwecke werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabeordnung von 1977 (AO 77), §§ 51 ff AO verfolgt.

(2) Der Verein ist politisch, religiös neutral und lehnt jede Form des Rassismus ab.

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der WWC Reitbahnsee Neubrandenburg ist Interessenvertreter des Wakeboard- und Wasserskisports im Territorium und gehört dem DWWV an, der als Dachorganisation wirkt.

(7) Der WWC Reitbahnsee Neubrandenburg übt seine Tätigkeit aus auf der Grundlage 

- der Satzung des DWWV,
- der Gesetze des Staates,
- und der eigenen Satzung des Vereins sowie den allgemein gültigen Normen von Moral und Ethik.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im WWC Reitbahnsee Neubrandenburg können alle interessierten Bürger, Jugendlich und Kinder (Kinder mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter) werden, sofern sie die Satzung anerkennen und eine Mitgliedschaft im Interesse des Vereins liegt.

(2) Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden in:
- ordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- und Ehrenmitglieder.

Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Aufnahme ist mit einer Bewährungszeit von einem Jahr verbunden, in der alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes wahrzunehmen sind. Fördernde Mitglieder können durch den Vorstand ernannt werden. Infrage kommen dafür natürliche Personen, Dienststellen, Behörden oder Firmen, welche die Belange des Vereins besonders fördern. Die Ernennung als förderndes Mitglied kann vom Vorstand widerrufen werden. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins außergewöhnliche Verdienste erworben haben. Über die
Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche und fördernde Mitglieder (soweit es sich um natürliche Personen handelt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben) haben gleichberechtigte Stimmen auf den Mitgliederversammlungen des Vereins. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es gegenüber dem WWC Reitbahnsee Neubrandenburg mit seinen Beitragszahlungen oder weiteren wichtigen Pflichten im Rückstand ist.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, unter den dafür vorgesehenen Bedingungen an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, ihre Einrichtungen zu nutzen sowie sich in sportlichen und sporttechnischen Fragen beraten zu lassen.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand auf den Mitgliederversammlungen Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu fordern.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins zu fördern und zu unterstützen, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, die Satzung des Vereins sowie die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse einzuhalten,
Arbeitsleistungen für den WWC Reitbahnsee Neubrandenburg zu vollbringen und die Beiträge termingerecht zu entrichten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Finanzen

(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:

- Beiträge der Mitglieder
- Zuwendungen aus Mitteln des Staatshaushaltes, dem Dachverband sowie anderen Dienststellen, Behörden oder öffentlichen Einrichtungen,
- Zuwendungen von Unternehmen und weiteren Sponsoren,
- Einnahmen aus Veranstaltungen,
- Einnahmen aus Werbung, Spenden und sonstigen Bereichen.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung in Anlehnung an die Orientierungen des DWWV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Zur Zahlung der Beiträge sind alle Mitglieder mit
Ausnahme der Ehrenmitglieder verpflichtet. Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres laut aktueller Beitragsordnung für das gesamte laufende Jahr zu entrichten.

§ 6 Austritt

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, ohne Begründung aus dem Verein auszutreten. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das austretende Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts, im Regelfall zum Ende des
Geschäftsjahres, verpflichtet, die Beiträge voll zu entrichten sowie alle anderen Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen bzw. anteiliger Rückzahlung des Beitrages.

§ 7 Ausschluss

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird nach vorheriger Beratung in der Mitgliederversammlung durch den Vorstand ausgesprochen und kann aus folgenden Gründen erfolgen:
- bei grober Verletzung der Satzung des WWC Reitbahnsee Neubrandenburg und
der Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung,
-wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen und weiteren Verpflichtungen
gegenüber dem Verein mehr als ein Jahr im Rückstand ist,
Verstöße gegen das Ansehen des Vereins oder unsportliches Verhalten.

(2) Ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Erstattung gezahlter Beiträge zu.

(3) Vor der Beschlussfassung über en Ausschluss ist dem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied auszuhändigen. Gegen den Beschluss steht
das Recht der Berufung beim Präsidium des DWWV zu. Die Berufung muss innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung des Beschlusse beim Präsidium des DWWV eingelegt werden. Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, so gilt der Ausschließungsbeschluss als anerkannt und kann gerichtlich nicht angefochten werden.

§ 8 Organe des WWC Reitbahnsee Neubrandenburg

(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens halbjährlich einberufen, wobei die Mitgliederversammlung im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres als Rechenschaftslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr und nach Ablauf der Wahlperiode als Wahlversammlung zu gestalten ist. Auf der Rechenschaftslegung sind
- der Jahresbericht und die Jahresabrechnung schriftlich abgefasst vorzutragen,
- der Vorstand nach Berichterstattung der Kassenprüfer zu entlasten,
- eventuelle Änderungen der Satzung zu beantragen, zu beraten und zu beschließen.
Die Mitglieder haben das Recht, außerordentliche Mitgliederversammlungen zu verlangen, wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang eines solchen Verlangens vom Vorstand einberufen werden.

(3) Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht die Satzung oder das Gesetz andere Erfordernisse verlangen. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit eine Stichwahl.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einer Stärke von 5 Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Dem Vorstand gehören an:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Jugend- und Sportwart
- Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

(5) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt und verpflichtet.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Wenn der Vorsitzende oder mehr als zwei Vorstandsmitglieder im Laufe des Geschäftsjahres ausscheiden, muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Ersatzwahl einberufen werden.

(8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorsitzende ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(9) Über die Beratungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle zu führen, die Zeit und Ort, Inhalt der Tagesordnung, Anzahl und Namen der anwesenden Mitglieder sowie den Wortlaut der gefassten Beschlüsse mit Stimmenverhältnis beinhalten.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Zur Prüfung des Finanz- und Rechnungswesens sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die von der Wahlversammlung/Mitgliederversammlung für vier Jahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen keine andere Wahlfunktion in dem Verein ausüben.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 10 Haftung

(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vermögen des Vereins.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung zum Abschluss des Geschäftsjahres beantragt, beraten und mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des WWC Reitbahnsee Neubrandenburg ist die Zustimmung von 2/3 aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erfolgen muss.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss zur Auflösung erfordert 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder, wobei die Abstimmung der nicht erschienen Mitglieder schriftlich erfolgen muss.

(2) Bei Auflösung des Vereins, wie auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den DWWV, der es unter Benachrichtigung des zuständigen Finanzamtes ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke verwenden darf.